top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Katharina Kocher ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 6020 Innsbruck. In dieser Eigenschaft ist sie in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3682 eingetragen.  Mit gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Behandlungsvertrag zwischen Wahlhebamme Katharina Kocher und der Frau/Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

 

Informationen über die Kosten

Höhe der Kosten

Die Auflistung der unterschiedlichen Kosten können Sie dem Behandlungsvertrag entnehmen. Die Kosten werden Ihnen zu Behandlungsbeginn bekannt gegeben.
Sie begleichen die Kosten direkt mit mir als Wahlhebamme und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif. Die aktuellen Kassentarife sind hier zu entnehmen: https://www.hebammen.at/eltern/kosten/kassentarife-2/

Falls Sie über eine Zusatzversicherung verfügen, dann können Sie die Kosten, welche nicht von der Krankenversicherung abgedeckt werden, dort einreichen.​

Ermäßigung

Frauen, die sich noch in Ausbildung oder Studium befinden oder alleinerziehenden Frauen kann ich nach Vorlegen dieser Nachweise eine Ermäßigung um 10€ pro Termin anbieten. Gerne können Sie sich auch individuell über eine mögliche Ermäßigung informieren – halte ich diese für nachvollziehbar, werden wir einen gemeinsamen Weg finden.

Zahlungsmodus
Ich stelle Ihnen am Ende der Begleitung eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Begleitung aus. Folgende Zahlungsmodi sind möglich: Barzahlung und Zahlung mit Erlagschein/ Banküberweisung
Der Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) ist der Honorarnote zu entnehmen. Sie erhalten eine Zahlungserinnerung per E-Mail.
Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlung in Verzug geraten, behalte ich mir das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen.
Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen, bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf 15€, für die zweite Mahnung auf 25€ und für die dritte Mahnung auf 35€. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.

Ansuchen um Rückerstattung der Kosten

Sie reichen die von mir ausgestellte Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto gemäß des Kassentarifes zum Kostenersatz des Betrages.

Gerne berate ich Sie über die ungefähre Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/ bezuschusst. Bitte beachten Sie, dass Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz nur unter Vorbehalt gegeben werden können.

Weiters können Sie die restlichen Kosten bei einer eventuellen Zusatzversicherung einreichen.

 

Mitwirkung

Eine fachgerechte, individuelle Begleitung und Beratung erfordert eine ausführliche Anamnese und das fortlaufende Gespräch über extern erhobene Befunde und Ihre individuellen Befindlichkeiten. Dabei bin ich auf Ihre Mithilfe angewiesen. Ich bitte Sie stets Ihren Mutter-Kind-Pass und weitere geburtshilflich relevante Befunde zu unseren Terminen mitzubringen.
 

Informationen zum Ablauf einer Hebammenbegleitung

Auf Basis der Österreichischen Sozialversicherung kann ich Ihnen ein kostenfreies Hebammenberatungsgespräch zwischen der 18.-22. Schwangerschaftswoche anbieten. Dieses dient der Aufklärung über Gesundheitsförderung in der Schwangerschaft, Geburtsorte, Hebammenbegleitung, Geburtsvorbereitung, Unterstützungsmöglichkeiten, individuelle Fragen.

Da ich davon überzeugt bin, dass ich als Hebamme im Wochenbett in einem intimen Rahmen arbeite, ist es mir ein Anliegen, alle von mir begleiteten Frauen bereits in der Schwangerschaft kennenzulernen. Demnach ist die Voraussetzung für eine Wochenbettbegleitung ein Hebammengespräch ab der 34. Schwangerschaftswoche. In diesem kostenpflichtigen Gespräch lernen wir uns noch etwas besser kennen: ich erhebe eine ausführliche Anamnese, erfasse Ressourcen, kläre Sie über den Behandlungsvertrag auf, den Ablauf der Wochenbettbetreuung. In diesem Treffen erzähle ich Ihnen über die ersten Tage im Wochenbett. Außerdem bietet dieses Gespräch auch Raum für individuelle Anliegen und Wünsche.

Die Wochenbettbetreuung erfolgt individuell, je nach Ihren Wünschen. Im Fokus dabei stehen das Neugeborene (Gewichtsentwicklung, Nabelpflege, Bedürfnisse, Ernährung des Säuglings, Babypflege, Hautpflege, …) und die Mutter (Rückbildung der Organe, Ernährung, Stillbegleitung, Verarbeitung der Geburt, Brustpflege, Narbenpflege, …). Generell ist ein Hausbesuch pro Woche vorgesehen. Die Sozialversicherungsträger unterstützen dabei 80% des aktuellen Kassentarifes.

 

Wann endet die Begleitung?

Generell begleite ich euch im frühen Wochenbett, sprich den ersten 6-8 Wochen nach der Geburt. Solltet ihr darüber hinaus noch Wunsch nach Begleitung hinsichtlich Stillen, Beikosteinführung, Rückbildung, Entwicklung des Kindes, Beratung über Sexualität und Verhütung, … haben, dann können wir individuelle Termine vereinbaren. Nach den ersten 8 Wochen nach der Geburt wird Hebammenbegleitung nicht mehr finanziell von den Sozialversicherungsträgern unterstützt.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen weitere Betreuung durch Fachärzt*innen oder anderen Professionen benötigen, dann kann ich Sie in dieser Zeit weiterhin zusätzlich begleiten.

Generell endet die Behandlung im Einvernehmen. Sowohl Ihnen als auch mir steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angaben von Gründen abzubrechen. Ich werde mich insbesondere zum Abbruch der Begleitung entscheiden bzw. andere Professionen hinzuziehen, wenn Sie oder Ihr Kind medizinisch gefährdet sind. Dasselbe gilt, wenn der vereinbarte Zahlungsmodus nicht eingehalten wird. Bei vorzeitiger Beendigung der Begleitung werden jene Termine verrechnet, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe Punkt 7).

 

Grundsätze der Behandlung

Hebammengesetz
Die Begleitung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Hebammengesetz HebG in der geltenden Fassung.

Evidenzbasiertes Arbeiten
Ich orientiere mich an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und besuche regelmäßig Fort- und Weiterbildungen.
Verschwiegenheitspflicht
Generell unterliege ich in meiner Hebammentätigkeit der Verschwiegenheitspflicht, das bedeutet, dass keine personenbezogenen und krankheitsrelevanten Daten unseren Rahmen verlassen. Sollte eine Informationsweitergabe aus medizinischen Gründen als sinnvoll und notwendig erscheinen, werde ich mich mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

Als Hebamme orientiere ich mich dabei am Österreichischen Hebammen Indikationen Katalog für Konsultation und Überweisung. Ohne Ihr ausdrückliches Wollen werden keine Informationen weiteren Personen weitergegeben.

Dokumentation
Ich bin gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet. Nach Beendigung der Hebammenbegleitung verbleibt die Dokumentation datengesichert bei mir und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

Absage eines vereinbarten Termines

Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, dann bitte ich Sie, mir umgehend Bescheid zu geben. Wenn Sie mir spätestens werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagen, so kann ich den Termin aus Kulanzgründen kostenfrei stornieren. Bei späterer Absage behalte ich mir das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Bitte beachten Sie, dass Kosten für ausgefallene Behandlungen nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden können.
Ausnahmen gelten für stationäre Aufenthalte.

bottom of page